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Gewässerordnung - Ausgabe 2009 |
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Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern
des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V.
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Präambel |
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Der Gewässerreichtum Brandenburgs ist ein charakteristisches Merkmal der märkischen Landschaft und ein bedeutsamer ökologischer, ökonomischer und landeskultureller Faktor. Als Bestandteil der heimischen Natur sind die Gewässer mit den in ihnen lebenden Tieren und Pflanzen Lebensgrundlage unserer Gesellschaft. Die Qualität und Vielfalt der Gewässer bilden die Grundlage für die Erhaltung, Entwicklung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und ihrer natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind (BbgFischG). Die Gewässer werden nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit bewirtschaftet. Hierbei ist das Recht zur Fischentnahme untrennbar mit der Verpflichtung zur Hege der Fischbestände sowie der Pflege der Gewässer verbunden. Die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. (LAVB) regelt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzung des LAVB die Ausübung der Angelfischerei auf und an den Verbandsgewässern. |
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1. Grundsätze |
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1.1.Jeder Angler ist verpflichtet, die jeweils gültigen, den Fischfang und den Aufenthalt in der Natur betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und zu befolgen.
1.2. Der Angler hat sich in der Natur so zu verhalten, dass die Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
1.3. Jeder Angler, der einer Gliederung des LAVB als Mitglied angehört, den entsprechenden Jahresbeitrag entrichtet hat, die Zahlung der Fischereiabgabe nachweist und einen gültigen Fischereischein besitzt, hat das Recht, alle Formen des waidgerechten Angelns auf den Verbandsgewässern auszuüben. Angler, die Fischereiabgabe entrichtet haben, aber nicht im Besitz eines Fischereischeines oder Jugendfischereischeines sind, dürfen nur bestimmte Gewässer beangeln und bestimmte Angelgeräte gebrauchen. Voraussetzung für den Erwerb von Angelberechtigungen für Salmonidengewässer ist der Besitz des Fischereischeines nach erfolgter Anglerprüfung.
1.4. Die Erteilung von Tages- und Wochenangelkarten für Gewässer des LAVB liegt im Ermessen des Vorstandes und erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Regeln dieser Ordnung gelten grundsätzlich auch für die Inhaber von Tages- und Wochenangelkarten. Bezüglich des Umfanges der Angelberechtigung gehen die auf den Tages- und Wochenangelkarten aufgedruckten Vorschriften den Bestimmungen dieser Ordnung vor.
1.5. Jeder berechtigte Angler ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten und sich vor dem Angeln zu vergewissern, ob seine Rechte nicht durch gesetzliche Bestimmungen, Behördenentscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB eingeschränkt oder aufgehoben wurden.
1.6. Der Besitz einer Angelberechtigung verpflichtet den Angler zur Führung einer Fangstatistik nach dem vom LAVB jeweils vorgeschriebenen Muster.
1.7. Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 BbgFischO). Bei der Wahl des Angelplatzes hat der Zuerstgekommene das Vorrecht. Auf gekennzeichneten Behindertenangelplätzen haben Behinderte immer das Vorrecht, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintreffens. Angelstege des LAVB stehen allen berechtigten Anglern zur
Nutzung zur Verfügung. Das Ausbringen von Bojen und anderen Kennzeichnungen in das Gewässer, um den in Anspruch genommenen Angelplatz abzugrenzen, ist nicht gestattet. Ein Angler kann maximal soviel Platz in Richtung Wasserfläche beanspruchen, wie er die von ihm gewählte Fangmontage selber werfen kann.
1.8. Es ist verboten, Abfälle, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände am Ufer zurückzulassen oder sie ins Wasser zu werfen.
1.9. Veränderungen an Pflanzen jeder Art im und am Gewässer bedürfen der Zustimmung des Fischereiberechtigten bzw. des Grundeigentümers. Das Schneiden von Astgabeln aus lebenden Ufergehölzen zum Zwecke der Verwendung als Rutenhalter ist untersagt.
1.10. Beim Ansitzangeln vom Ufer aus gilt als Angelplatz die Fläche im Umkreis von 4 Metern um den Stand- bzw. Sitzplatz des Anglers. Dieser hat den von ihm ausgewählten Platz von Müll und Abfällen zu säubern, bevor er mit dem Angeln beginnt. Unterlässt er dies, sind die Fischereiaufseher berechtigt, ihm gegenüber so zu verfahren, als hätte er als Letzter selbst diesen Platz benutzt.
1.11. Der Angler ist verpflichtet, von ihm beobachtete Fischsterben unverzüglich der zuständigen unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt zu melden (§ 21 Abs. 1 BgbFischO). Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, kann die Meldung an den LAVB, den zuständigen Kreisanglerverband oder den betreuenden Verein erfolgen. Diese sind verpflichtet, die Meldung baldmöglichst an die untere Fischereibehörde und den Amtstierarzt weiterzuleiten.
1.12. Angelgewässer des LAVB sind mit Hinweisschildern zu kennzeichnen, aus denen mindestens der Name des Gewässers, dessen Kenn-Nummer lt. Gewässerverzeichnis sowie der Name des betreuenden Vereines ersichtlich sein müssen.
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2. Betretungsrechte, Zuwegung zu Gewässern |
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2.1. Uferbetretung
Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. In natürlichen oder naturnahen Bereichen fließender und stehender Gewässer, einschließlich ihrer Ufer, Verlandungsbereiche, Altarme und Überschwemmungsflächen, in Mooren, Sümpfen und Quellbereichen, auf Feucht- und Nasswiesen sowie in Bruch- Sumpf-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 Abs. 1 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beanglung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.
2.2. Betretungsbefugnis in der freien Landschaft
In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten, sofern sich nicht aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Die Betretungsbefugnis gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Ausgenommen von dem Betretungsrecht sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange anderer Erholungssuchender und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (§ 44 Abs. 1 BbgNatSchG).
2.3. Betretungsbefugnis im Wald
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet. Die allgemeine Betretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege, Flächen und Wege auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird, umzäunte Flächen sowie forstbetriebliche Einrichtungen. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Wald nur auf Wegen gestattet (§ 15 Abs. 1, 3 und 4 LWaldG). Die Betretung und Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr (§ 14 LWaldG). Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass dieser nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, die Erholung anderer nicht gestört und die Lebensgemeinschaft des Waldes so wenig wie möglich beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 2 LWaldG).
2.4. Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken
Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisierten Fahrzeugen. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die Behörden Fischereiwege ausgewiesen werden. Existieren weder öffentliche Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich. Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder auf den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Behörden festgelegten Flächen zu parken. Anglerparkplätze stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen zur Verfügung.
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3. Angelgeräte |
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3.1. Anzahl der Angelgeräte
Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 3 BbgFischO). Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten. Inhabern von Jugendfischereischeinen sowie Personen, die Fischereiabgabe entrichtet haben, aber nicht im Besitz eines Fischereischeines sind, ist nur der
Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. Pkt. 3.2.1 oder einer Flugangel gem. Pkt. 3.2.3.1 gestattet.
3.2. Definition Angelgeräte
3.2.1. Friedfischangel
Die Friedfischangel dient dem Fang von Fischen, die sich überwiegend von Kleintieren ernähren (Friedfische). Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken mit pflanzlichem, synthetischem oder tierischem Köder. Wird als Köder das Fleisch von Wirbeltieren oder Zehnfußkrebsen verwendet, gilt das Gerät als Friedfischangel, solange der verwendete Haken die Größe 8 der internationalen Skala nicht überschreitet, andernfalls als Raubfischangel. Maßgeblich für die Hakengröße ist jeweils der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 7 mm betragen darf. Als Friedfischangel gilt auch die Mormyschka-Angel. Dabei handelt es sich um eine Angel, bei der als Köder ein einschenkliger Haken, nicht größer als Größe 8 der internationalen Skala, verwendet wird, der mit einer Metallbeschwerung (Mormyschka) versehen ist. Eine zusätzliche Beköderung der Mormyschka mit Friedfischködern ist statthaft. Als Friedfischangel gilt abweichend von Satz 2 auch die Hegene (Paternosterangel, Heringsangel) mit bis zu sechs einschenkligen Haken, nicht größer als Größe 12 der internationalen Skala, und künstlichen Ködern. Maßgeblich für die Hakengröße ist der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 5 mm betragen darf. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht statthaft. Die Verwendung der Hegene ist ausschließlich in Gewässern erlaubt, die vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung als „Gewässer mit Maränenbestand im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 BbgFischO“ bekannt gegeben wurden.
3.2.2. Raubfischangel
Die Raubfischangel ist ein Gerät, das dem Fang von vorwiegend fischfressenden Fischarten (Raubfischen) dient.
3.2.2.1. Köderfischangel
Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem Wirbeltier- oder Krebsköder, der an bis zu drei Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) befestigt sein kann.
3.2.2.2. Spinnangel
Sie besteht aus einer Rute mit Rolle und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. An einer Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche Köder verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer Spinnangel nicht zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist
gestattet, wenn diese einen beweglich aufgehängten Haken aufweisen.
3.2.3. Flugangel
Die Flugangel kann in Abhängigkeit von der Art, Größe und Bewegung des Köders zum Fang von Friedfischen und aubfischen eingesetzt werden. Von anderen Angelgeräten unterscheidet sie sich dadurch, dass die Schnur das Wurfgewicht bildet. Bei Einhaltung dieser Bedingung ist die Zusammenstellung von Rute, Rolle und Vorfach beliebig. Es dürfen gleichzeitig zwei künstliche Flugangelköder (Fliegen) verwendet werden.
3.2.3.1. Flugangel als Friedfischangel
Die Flugangel gilt als Friedfischangel, solange nur ein Flugangelköder verwendet wird, der mit nur einem einschenkligen Haken, nicht größer als Größe 8 der internationalen Skala, versehen ist. Maßgeblich für die Hakengröße ist der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 7 mm betragen darf.
3.2.3.2. Flugangel als Raubfischangel
Bei der Verwendung von Flugangelködern mit einschenkligen Haken, größer als Hakengröße 8 der internationalen Skala, Flugangelködern auf Doppel- oder Drillingshaken, Röhrchenfliegen (Tubeflies) oder Waddingtonshanks gilt das Gerät als Raubfischangel. Gleiches gilt bei Verwendung eines Flugangelköders mit zwei einschenkligen Haken. Ungeachtet der Art und Weise ihrer Montage, ist die Verwendung von mehr als zwei Haken an einer Flugangel nicht zulässig.
3.2.3.3. Anfüttern
Bei der Ausübung bestimmter Angelmethoden ist der verantwortungsvolle Einsatz von Locksubstanzen zulässig. Anfüttern ist eine Methode, mit der Fische durch den Angler an den Fangplatz gelockt werden. Um die Gewässer nicht übermäßig biologisch zu belasten, ist es dem Angler gestattet, insgesamt nicht mehr als 2 kg Trocken- oder Nassfutter pro Angeltag an den Angelplatz mitzunehmen bzw. als Lockmittel in das Gewässer einzubringen. Bei Hegefischmaßnahmen entscheidet der Veranstalter über die Art, Form und Menge des Lockfutters.
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4. Fangbestimmungen |
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4.1. Fang und Verwendung von Köderfischen
Jeder Angler, der zur Benutzung der Raubfischangel in einem Gewässer berechtigt ist, darf in diesem Gewässer als Angelköder für seinen persönlichen Bedarf Fische, Wollhandkrabben und Amerikanische Flusskrebse fangen, hältern und verwenden. Die Bestimmungen nach 4.3, 4.3.1, 4.5.1 und 4.5.4 gelten entsprechend. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische (§ 6 Abs. 2 BbgFischO). Fische, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder Festlegungen des LAVB einem Fangverbot unterliegen, dürfen weder gehältert noch als Köderfisch verwendet werden Köderfische sind vor dem Anködern grundsätzlich zu töten. Ausnahmen regelt die Bbg.FischO. § 6 Abs. 1 Bbg FischO.
4.2. Köderfischsenke
Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 cm verwendet werden. Gleichfalls kann diese Senke zur Landung geangelter Fische benutzt werden, sofern dies die Bedingungen an einen Angelplatz erfordern. Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist der Einsatz der Köderfischsenke nur im Einvernehmen aller auf dem betreffenden Gewässer tätigen Fischereiausübungsberechtigten zulässig.
4.3. Schonzeiten und Verwendungsverbote
4.3.1. Mindestmaße und Schonzeiten
„Es ist verboten, Fischen während der Schonzeit, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nach zustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten (§ 2 Abs. 1 BgbFischO).“ Exemplare geschonter Arten, die bei der Ausübung zugelassener Angelmethoden zufällig mitgefangen wurden, sind entsprechend 4.5.3 schonend zurückzusetzen.
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